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Die leistungsberechtigte Person, die Drittperson oder Behörde haben von dem ihnen zugestellten Merkblatt 3.05 „Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ“ Kenntnis genommen.
Die Drittperson oder Behörde verpflichtet sich, die zuständige AHV-Ausgleichskasse, die IV-Stelle, die EL-Stelle bzw. die Familienausgleichskasse unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person eintritt, die Einfluss auf eine Leistung hat (Ehemann oder Ehefrau, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Kinder). Darunter fallen z.B. Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Scheidung oder gerichtliche Auflösung, Geburt, Tod, Adressänderung, länger als 3 Monate währender Auslandaufenthalt der leistungsberechtigten Person, Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung von über 18-jährigen Kindern, usw. Die Drittperson oder Behörde nimmt davon Kenntnis, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, Leistungen, auf die kein Anspruch oder nur in geringerer Höhe bestand, zurückzuerstatten.